Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines und Geltungsbereich:
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers sind für uns nur verbindlich, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2. Leistungsumfang und Vertragsabschluss:
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Abgabe von Angeboten verpflichtet uns nicht zur Auftragsannahme. Aufträge gelten erst dann als von uns angenommen, wenn unsere schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt. Dies gilt auch für Bestellungen an unsere Handelsvertreter.
Die technischen Daten in unseren Katalogen, Preislisten und Zeichnungen sind nur dann Eigenschaften im Sinne von § 434 Abs.1 Nr. 2 Satz 2 BGB, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Die Angaben in unseren Katalogen und Preislisten gelten für anschlussfertig verdrahtete Leuchten, für Betriebsspannungen 230 V/50 Hz. Unsere Leuchten sind als Innenleuchten, gem. VDE 0711 für Umgebungstemperaturen von max. 25° C ausgelegt. Leuchten für andere Spannungen, Frequenzen, starterlosen Betrieb und andere Sonderausführungen auf Anfrage.
3. Preise:
Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung vereinbarten Preisen (in EURO) zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und verstehen sich ab Werk. Bei Lieferterminen von mehr als vier Monaten ab Vertragsschluss behalten wir uns vor, die Preise entsprechend gestiegener Kosten für Energie, Rohstoffe oder Löhne im angemessenen Umfang anzupassen.
4. Lieferung:
Bei "Kleinstbestellungen" überschreiten die Kosten der Auftragsabwicklung den Bestellwert. Bei einem Netto-Warenwert unter 25,- € berechnen wir zusätzlich einen Bearbeitungszuschlag in Höhe von 10,- €.
Sofern vom Kunden Zeitfensterbuchungen zur Anlieferung vorgegeben werden, gehen diese Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.
5. Lieferung und Abnahmefrist:
Die Lieferfrist beginnt mit dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klärung aller technischen Detailfragen. Lieferfristen werden nach bestem Ermessen abgegeben, sind aber nur dann verzugsbegründend (§ 286 II BGB), wenn dies ausdrücklich gesondert von uns bestätigt wird. Teillieferungen sind uns gestattet, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk oder Lager des Lieferanten vor ihrem Ablauf verlassen hat.
Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferanten oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Anordnungen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen oder unvorgesehenen Lieferschwierigkeiten, sofern diese vom Lieferanten nicht zu vertreten sind. Der Lieferant ist in diesen Fällen berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges und nach Ablauf einer durch den Lieferanten schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm durch den Lieferverzug ein Schaden entstanden ist – unter Ausschluss weitergehender Ansprüche
a) berechtigt, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für die ausstehende Lieferung zu verlangen.
b) vom Vertrag zurückzutreten, sobald sein nachzuweisender Schaden durch den Lieferverzug 20 % des Preises für die ausstehende Lieferung überschreitet.
5.1. Leistungsfristen für projektbezogene Dienstleistungen
Sofern projektbezogene Dienstleistungen, Montagen oder sonstige Werk- oder Planungsleistungen vereinbart werden, gelten genannte Termine und Fristen als unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden.
Verzögerungen infolge unzureichender Mitwirkung des Bestellers – etwa durch fehlende bauseitige Voraussetzungen, verspätete Freigaben oder unterlassene Informationen – führen zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Fristen.
Für dadurch bedingte Liefer- oder Leistungsverzögerungen übernehmen wir keine Verantwortung. Die Geltendmachung von Folgeschäden wegen Verzugs ist in diesen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
6. Gefahrübergang, Versandart, Verpackung:
Der Lieferant wählt Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen, sofern keine bestimmte Versandvorschrift vorliegt. Die Gefahr geht mit Verlassen des Lieferwerkes oder Auslieferungslagers auf den Käufer über. Dies gilt auch für Teillieferungen. Das Versandrisiko trägt in jedem Fall der Käufer, auch wenn die Verkaufspreise franko, frachtfrei, fob oder cif gestellt sind.
6.1. Frachtfreigrenzen:
Lieferungen erfolgen frachtfrei ab einem Netto-Warenwert von 1.500 €. Für sperrige Langgut-Artikel (z. B. Leuchten, Tragschienen oder Profilsysteme) mit Baulängen über 3 Metern gilt eine erhöhte Frachtfreigrenze von 3.000 € netto. Unterhalb dieser Werte behalten wir uns die Berechnung der tatsächlichen Frachtkosten vor.
6.2. Verpackungsentsorgung:
Die INTERSEROH AG übernimmt in unserem Auftrag die umweltgerechte Entsorgung und Verwertung des anfallenden Verpackungsmaterials. Die Vertragspartner der INTERSEROH AG entsorgen ab Anfallstelle im Elektrogroßhandel und Elektrohandwerk. Die Vertragsnummer der RIDI Leuchten GmbH ist 80020.
7. Transportversicherung:
Anstelle der SVLS Spediteur Versicherung haben wir für unsere Sendungen eine eigene Transportversicherung abgeschlossen. Beschädigungen und Verluste beim Empfang der Ware sind unter Geltendmachung der Ansprüche vom Frachtführer auf dem Beförderungspapier zu bescheinigen und innerhalb von vier Tagen bei uns zu melden. Zur Bearbeitung des Schadensfalles sind folgende Unterlagen an uns einzureichen: Tatbestandsaufnahme (Schadensbericht), Original-Beförderungspapiere mit Bestätigung des Frachtführers, Lieferschein, Erklärung des Bestellers, dass von uns Ersatzlieferung oder Gutschrift verlangt wird. Stückzahl-Beanstandungen (Fehlmengen) können von uns nur anerkannt werden, wenn diese bei Anlieferung gegenüber dem Transportunternehmen angezeigt und von diesem gegenüber dem Besteller schriftlich bestätigt werden.
8. Rücksendung von nicht mangelbehafteter Ware (Rückgaben):
Rückgaben von mangelfreier Ware sind grundsätzlich nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns möglich. Rücksendungen ohne unsere ausdrückliche Freigabe – insbesondere Rückgaben über unsere Fahrer oder ohne gültige Abholanweisung – werden nicht angenommen.
Die Rücksendung erfolgt in jedem Fall frachtfrei und auf Risiko des Käufers. Für genehmigte Rückgaben wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30 % des Warenwerts erhoben. Zusätzlich behalten wir uns vor, Kosten für Prüfung, Instandsetzung oder Neuverpackung in Rechnung zu stellen. Für beschädigte, benutzte oder unvollständig zurückgegebene Artikel erfolgt keine Gutschrift.
Produkte ohne Standardartikelnummer gelten als Sonderanfertigungen und sind daher grundsätzlich von der Rückgabe ausgeschlossen. Dazu zählen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, kundenspezifische Konfigurationen, projektbezogene Sonderlängen sowie farblich abweichende Ausführungen.
9. Zahlung:
Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Bei Zahlung durch Wechsel gehen die Bank-, Diskont- und Einzugsspesen zu Lasten des Käufers. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn wir über den Betrag ohne Regressgefahr verfügen können. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, berechnen wir den gesetzlichen Verzugszinssatz (§ 288 BGB) unter Vorbehalt einer weitergehenden Geltendmachung.
Kommt der Besteller aus vorausgegangenen Lieferungen mit einem Gesamtbetrag von mehr als 1.000 € in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt:
- die gesamten Restforderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen,
- für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen,
- nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen,
- ab der zweiten Mahnung Mahngebühren in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 100 €, zu erheben.
10. Kreditwürdigkeit des Bestellers:
Voraussetzung für unsere Lieferpflicht ist die Kreditwürdigkeit des Käufers. Sofern nach der Auftragsannahme Zweifel daran entstehen, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit leistet. Nach fruchtlosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten.
11. Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Dies gilt auch bei laufender Rechnung oder Saldovorbehalt.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Ware zum Wert der anderen verwendeten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.
Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für gelieferte Leuchten und Zubehör, sofern diese im Rahmen eines Projekts oder durch unsere Monteure montiert werden, jedoch nicht wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes oder Bauwerks im Sinne des § 94 BGB werden.
In diesem Fall tritt der Käufer etwaige Ersatzansprüche sowie Zahlungsansprüche gegen Dritte (insbesondere Bauherren, Generalunternehmer oder sonstige Auftraggeber) aus der Verwendung oder dem Einbau der Vorbehaltsware bereits jetzt in Höhe unseres Rechnungswertes an uns ab.
Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die zur Geltendmachung dieser Ansprüche erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. In diesem Fall tritt er bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab – unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung vor oder nach einer etwaigen Verarbeitung erfolgt. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware (insbesondere Pfändungen) sind uns unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten eines erforderlichen Interventionsverfahrens trägt der Käufer.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen und zu verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die bestehenden Verbindlichkeiten angerechnet.
12. Sachmängel:
Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang, sofern nicht gesetzlich zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind. Für Dienstleistungen und Werkverträge gilt § 634a BGB. Mängel sind vom Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware, in Textform anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige sind Mängelrechte ausgeschlossen.
Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Weitergehende Ansprüche des Käufers – insbesondere auf Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Haftung für mittelbare Schäden – insbesondere Produktionsausfälle, Nutzungsausfall, Verzögerungsschäden oder entgangenen Gewinn – ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Unsere Projektierungsleistungen oder Planungsunterstützung erfolgen grundsätzlich ohne Gewähr. Eine Haftung besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Falle von Eingriffen, unsachgemäßer Montage, Überbeanspruchung, chemischen oder elektrischen Einflüssen durch den Käufer oder Dritte trägt der Käufer die volle Beweislast dafür, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.
Zahlungen dürfen wegen Sachmängeln nur in einem angemessenen Umfang und nur dann zurückbehalten werden, wenn der Mangel unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Erweist sich eine Mängelrüge als unbegründet, sind wir berechtigt, die uns dadurch entstandenen Prüf- und Bearbeitungskosten in Rechnung zu stellen.
13. Datenschutz:
Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen der DSGVO zur ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung. Eine gesonderte Benachrichtigung erfolgt nicht.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht:
Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist bei RIDI Leuchten GmbH 72417 Jungingen, bei BERLUX Leuchten GmbH 15738 Zeuthen. Gerichtsstand ist 72379 Hechingen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des CISG (UN-Kaufrecht). Ergänzend gelten die Lieferbedingungen des ZVEI in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
15.Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
RIDI Leuchten GmbH und
BERLUX Leuchten GmbH
09/2025